Satzung
Fassung vom 28.10.1998
I. Zweck und Mitgliedschaft
§ 1 Zweck
Der Stadtverband Bedburg ist eine Gliederung des Kreisverbandes Erftkreis, der Freien Demokratischen Partei im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Rechtsform
Der Stadtverband ist ein Verein, der gem. § 1 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem Stadtverband Bedburg gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei an, die in der Stadt Bedburg ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Die Zugehörigkeit zu einem anderen als dem zuständigen Stadtverband setzt die vorherige Zustimmung des Kreisvorstandes voraus, der vor seiner Entscheidung die zuständigen Ortsverbände zu hören hat.
(3) Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, sondern nach einer Ausnahmegenehmigung gem. § 4 Abs. 2 der Landessatzung bei einem Kreisverband erfasst wird, können die Zugehörigkeit zu einem Stadtverband selbst bestimmen. Trifft das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist nach Zuweisung an den Kreisverband keine Entscheidung, wird die Zugehörigkeit vom Kreisvorstand bestimmt.
(4) Solange in einer Stadt kein Stadtverband besteht, ist das Mitglied zu fragen, welchem bestehenden Stadtverband es sich anschließen will. Abs. 3 letzter Absatz gilt entsprechend.
II. Stadtverbandsgrenzen
§ 4 Stadtverbandsgebiet
Das Gebiet des Stadtverbandes Bedburg deckt sich mit dem der Stadt Bedburg.
§ 5 Unterteilung
Durch Beschluss des Vorstandes können Ortsausschüsse gebildet werden, in denen die Parteimitglieder im Rahmen der politischen Verantwortung des Stadtvorstandes tätig werden.
III. Die Organe des Stadtverbandes
§ 6 Organe des Stadtverbandes Bedburg sind:
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der Stadtparteitag
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der Stadtvorstand
§ 7 Der Stadtparteitag
(1) Der Stadtparteitag ist das oberste Organ des Stadtverbandes.
(2) Der ordentliche Stadtparteitag findet alljährlich rechtzeitig vor dem Kreisparteitag statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(3) Ein außerordentlicher Stadtparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Stadtvorstandes oder auf Antrag von 10 % der Stadtverbandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Berechnung erfolgt gem. § 16 Abs. 2 dieser Satzung. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.
(4) Der ordentliche Stadtparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge zum ordentlichen Stadtparteitag können vom Stadtvorstand und von jedem angehörigen Mitglied gestellt werden. Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen. Die Anträge sollen allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn, zugehen. Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn die Mehrheit der am Parteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(5) Die Tagesordnung des ordentlichen Stadtparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
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den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
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den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht und dessen Genehmigung, sofern der Stadtverband eine Kasse führt.
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen: -
die Entlastung des Stadtvorstandes,
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die Wahl des Stadtvorstandes nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 dieser Satzung,
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die Wahl der Delegierten
a) zum Kreisparteitag, falls dieses Organ nach der Kreisverbandssatzung als Delegiertenparteitag einberufen wird.
b) zum Kreishauptausschuss gem. § 15 Abs. 6 Nr. 2 und 3 der Rahmensatzung für Kreisverbände. -
die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer und mindestens einem Stellvertreter.
(6) Die Wahlen zu Nr. 4 und 5 sind schriftlich und geheim. Abschnitt III der GO zur Landessatzung gilt entsprechend.
(7) Der Stadtparteitag kann auf Vorschlag des Stadtvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
§ 8 Teilnahme und Stimmrecht
(1) Die Stadtparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Stimmberechtigt und wählbar sind alle nach § 3 angehörigen Mitglieder, soweit sie zum Zeitpunkt des Stadtparteitages mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate rückständig sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
§ 9 Geschäftsordnung des Stadtparteitages
(1) Stadtparteitage werden vom Vorsitzenden des Stadtverbandes, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen leitet ein vom Parteitag zu wählender Versammlungsleiter den Parteitag.
(2) Besteht kein rechtmäßig gewählter Vorstand, so ist vom Kreisvorsitzenden auf Beschluss des Kreisvorstandes ein Stadtparteitag einzuberufen, auf dem ein neuer Stadtvorstand zu wählen ist. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein ordnungsgemäß einberufener Stadtparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterschritten wird.
Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Der Stadtvorstand
(1) Der Stadtvorstand besteht aus:
a) dem Stadtvorstandsvorsitzenden,
b) mindestens einem Stellvertreter,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Vorsitzenden der F.D.P.-Ratsfraktion,
e) dem Vorsitzenden des Ortsverbandes der JuLis für Bedburg.
(2) Der Stadtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Stadtverbandes.
(3) Durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss eines ordentlichen Stadtparteitages kann vor der Wahl eines neuen Stadtvorstandes für eine Amtsperiode festgesetzt werden, ob weitere Stellvertreter, ein Schriftführer und eine bestimmte Anzahl weiterer Beisitzer gewählt werden sollen.
(4) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Stadtverbandsgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich Mitglied des Stadtverbandsvorstandes sein.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl am nächstfolgenden Stadtparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Vorstandes.
(6) Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Vorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(7) Scheidet der Vorstandsvorsitzende vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Stadtparteitag auf Antrag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit über die Zusammensetzung des Vorstandes im Sinne von § 10 Abs. 3 neu entscheiden.
§ 11 Einberufung des Stadtvorstandes
(1) Der Vorstand wird vom Stadtvorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter einberufen.
(2) Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
IV. Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu kommunalen Vertretungen
§ 12 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.
§ 13 Kandidatenaufstellung und Wahl der Reservelisten
(1) Der Stadtparteitag entscheidet in geheimer Abstimmung über die Kandidatenaufstellung und die Reserveliste für Kommunalwahlen in kreisangehörigen Städten.
(2) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für diese Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.
V. Finanzordnung, Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Finanz- und Beitragswesen
Die Vorschriften des Abschnitts VI „Finanzordnung“ der Rahmensatzung für Kreisverbände sowie die Beitrags- und Finanzordnung des Kreisverbandes Erft sind für den Stadtverband verbindliche, direkt oder analog anzuwendende Satzungsbestimmungen.
§ 15 Landesverband und Stadtverband
(1) Der Stadtverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet.
(2) Er darf Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei den Bundes- und Landtagswahlen nur mit vorheriger Zustimmung des Landesparteitages treffen.
Bei Kommunalwahlen bedürfen solche Abreden der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
(3) Der Stadtverband ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der Landessatzung zu gewährleisten.
§ 16 Amtsdauer
(1) Die Wahl der Parteiorgane gem. § 7 Abs. 5 Nr. 4 und 6 und die der Delegierten gem. § 7 Abs. 5 Nr. 5 erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im zweiten Jahr.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Stadtverbandes kann einen Misstrauensantrag, der mit einer Begründung zu versehen ist, gegen den Vorstand seines Stadtverbandes stellen, der auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Stadtparteitag behandelt werden muss. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Zahl der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband für den Stadtverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat.
Die Einbringung des Antrages als Dringlichkeitsantrag ist nicht zulässig.
(3) Spricht ein nach Abs. 2 einberufener Stadtparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Stadtparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Stadtparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 17 Satzung
(1) Der Landeshauptausschuss beschließt gem. § 10 Abs. 5 der Landessatzung die für die Gliederung des Landesverbandes verbindlichen Rahmensatzungen.
(2) Der Stadtparteitag kann ergänzende Regelungen und Änderungen nur für die dispositiven Bestimmungen der Rahmensatzung beschließen.
(3) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes NRW und des Kreisverbandes Erft, sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteile der Satzung des Stadtverbandes Bedburg und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung NRW vorgeht.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschluss des Stadtparteitages vom 28.10.1998 unter Berücksichtigung der Rahmensatzung in der Form des Beschlusses des Landeshauptausschusses vom 09. November 1985 mit Wirkung 01. April 1986, die anstelle der Rahmensatzung vom 22. November 1975, geändert durch den Beschluss des Landeshauptausschusses vom 24. März 1979 getreten ist, in Kraft.
F.D.P. Bedburg
Der Vorstand